AGB

Allgemeine Bedingungen

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Allgemeine Bedingungen - Mietverträge

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
gilt für Mietverträge, die von der Firma SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L.

Kap. 1. Liefertermine, Übernahme und Garantie der gemieteten Ausrüstungen

1.1. Die Liefertermine werden zusammen von den beiden Vertragsparteien festgelegt.

1.2. Die Übernahme der Ausrüstungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, wird am Sitz/der Arbeitsstätte des Vermieters gemacht, falls der Mieter die Ausrüstungen durch eigene Transportmittel macht, auf Grund eines Übergabeprotokolls, unterzeichnet von den Vertretern beider Parteien.

1.3. Die Übernahme findet am Sitz/an der Arbeitsstätte des Mieters statt, falls der Transport vom Vermieter gewährleistet wird. In diesem Fall, falls die Ware aus quantitativer und/oder qualitativer Sicht nicht entspricht, verpflichtet sich der Mieter den Vermieter schriftlich innerhalb von höchstens 3 (drei) Kalendertagen ab der Übernahme der Ausrüstungen, über die möglichen Unstimmigkeiten zu informieren. Für die Eindeutigkeit erklärt der Mieter, dass er die Pflicht hat in höchstens 3 (drei) Kalendertagen ab der Übernehme der gemieteten Ausrüstungen, zu prüfen, ob diese den Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprechen.

1.4. Das Übergabeprotokoll und/oder das Transportdokument (Lieferschein), unterzeichnet vom Mieter und/oder den ernannten Vertretern dieses, stellt eine Bestätigung der Tatsache dar, dass die Ausrüstungen quantitativ und qualitativ angenommen wurden und dass diese aus allen Ansichtspunkten entsprechen. Die Unterzeichnung der oben genannten Unterlagen vom gesetzlichen oder ernannten Vertreter des Mieters stellt den eindeutigen Nachweis dar, dass die Ausrüstungen an dem Tag dem Mieter ohne Beanstandungen seitens dieses übergeben wurden.

1.5. In allen Fällen, wenn das Übergabeprotokoll und/oder das Transportdokument Lieferschein zum Erhalt unterzeichnet wurde(n), werden die späteren Beanstandungen nur in Betracht gezogen, wenn diese den Bedingungen aus Art. 21 aus diesem Vertrag entsprechen.

1.6. Der Vermieter verpflichtet sich, im Falle von qualitativen und/oder quantitativen Unstimmigkeiten, bzw. falls die Produkte Abweichungen vom Standard des Mieters haben und diese Beanstandungen sind unter den weiter oben genannten Bedingungen und Fristen gemacht worden, diese Produkte durch andere identische Produkte oder ähnliche Produkte, die vom Mieter angenommen werden, in kürzester Zeit zu ersetzen. Jeder Garantieantrag (Beanstandung) für die aus diesem Artikel genannten Gründe wird in der vorher genannten Frist, schriftlich, gemacht und wird obligatorisch folgendes beinhalten: Gegenstand des Antrags, Frist in der dieser formuliert wurde, Nachweise der beanstandeten Abweichungen, Art der Löschung der Beanstandungen (durch Ersatz, Reparatur, Erteilung von Entgelt).

1.7. Der Vermieter wird von der Haftung entlassen, im Falle der Störungen und Schäden auf Grund der Nicht entsprechenden Nutzung der Ausrüstungen seitens des Mieters und/oder falls die Nutzung mit Verstoß gegen die Verwendungsanleitungen oder Wartungsanleitungen der Ausrüstungen gemacht wird.

1.8. Der Mieter wird von der Haftung im Falle von möglichen Fehlern in der Manipulation, Montage, Wartung oder Nutzung der Produkte, die nicht mit den Anweisungen des Vermieters übereinstimmen, befreit.

1.9. Sämtliche Eingriffe an den Ausrüstungen sind verboten. Falls ein Eingriff durchgeführt werden muss, wird dieser nur von den vom Vermieter angegebenen Personen durchgeführt. Die von nicht berechtigten Personen durchgeführten Eingriffe über die Produkte während der Garantiezeit, führen zum Verlust der Garantie.

1.10. Der Vermieter wird von der Garantiehaftung entbunden, falls die Ausrüstungen von externen, witterungsbedingten Faktoren oder Faktoren anderer Natur (thermischer, elektrischer, mechanischer Schock) beschädigt oder verletzt wurden und/oder in der Situation, in der die Produkte nicht laut deren Zweck verwendet wurden.

Kap. 2. Pflichten des Vermieters

2.1. Er muss dem Mieter monatlich die Rechnungen für die Miete der Ausrüstungen übersenden.

2.2. Er muss dem Mieter, auf dessen Anfrage, die Bedienungsanleitungen/das Handbuch der Ausrüstungen/ die Raumbedingungen für den Platz, wo die gemieteten Ausrüstungen aufgestellt werden, zur Verfügung stellen.

Kap. 3. Pflichten des Mieters

3.1. Er darf unter keiner Weise die Nutzung oder die Rechte, die diesem aus dem Vertrag zukommen (Untervermietung, Abtretung, Zusammenschluss usw.) abtreten.

3.2. Er muss dem Vermieter erlauben die Bedingungen zu prüfen, unter denen die gemieteten Ausrüstungen während der Vertragsdauer verwendet werden.

3.3. Er muss die gemieteten Ausrüstungen in einem Raum aufstellen, der die Anforderungen, die vom Vermieter übersendet wurden, entsprechen oder in Räumen wo diese laut ihrem Zweck verwendet werden können.

3.4. Er muss für sämtliche Schäden/Störungen an den gemieteten Ausrüstungen, verursacht aus seiner Schuld/Fahrlässigkeit und/oder seiner Vertreter/Kunden/Partner haften.

3.5. Er muss dem Vermieter den ganzen Gegenwert der an den Ausrüstungen verursachten Schäden bezahlen, unter der Bedingung, in der der Vermieter sich entschließt eine Versicherung für die vermieteten Gegenstände abzuschließen und die verursachten Schäden werden nicht von der abgeschlossenen Versicherung für die vermieteten Gegenstände gedeckt.

3.6. Er muss dem Vermieter den Wert der festen Selbstbeteiligung bezahlen, unter der Bedingung, in der der Vermieter sich entschließt eine Versicherung für die vermieteten Gegenstände abzuschließen und die verursachten Schäden werden von der abgeschlossenen Versicherung für die vermieteten Gegenstände gedeckt.

3.7. Er muss sich davon überzeugen, dass der Aufstellungsort der gemieteten Ausrüstungen die gültigen Normen betreffend die Vorbeugung und Löschung der Brände berücksichtigen.

3.8. Er muss entsprechen das Betriebspersonal, das die gemieteten Ausrüstungen verwenden, unterweisen.

3.9. Er muss bei Vertragsende/Vertragskündigung (gleichgültig der Gründe, die zum Ende geführt haben) dem Vermieter erlauben, in den Besitz der Ausrüstungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, durch eigene Mittel, ohne den Eingriff der Gerichte oder anderer Behörden, zu gelangen.

Kap. 4. Untervermietung

4.1. Während der ganzen Vertragsdauer ist dem Mieter die Untervermietung, die Abtretung, das Inverbindungbringen der Ausrüstung in eine Vereinigung oder jede andere Form der Abtretung/Entfremdung an Dritter der gemieteten Ausrüstungen und/oder der Nutzung dieser, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters verboten.

Kap. 5. Garantie zu Gunsten des Vermieters

5.1. Der Vermieter kann aus der Garantie, ohne die Notwendigkeit der vorherigen Benachrichtigung des Mieters, jeden vollstreckbaren Betrag, der vom Mieter auf Grund dieses Mietvertrags geschuldet wird, abziehen. Der Mieter verpflichtet sich innerhalb von 10 Kalendertagen die Garantie auf den Wert, der im Mietvertrag genannt ist, wieder aufzustocken.

5.2. Der Vermieter wird dem Mieter die Garantie innerhalb von 1 Monat ab der Übernahme der gemieteten Ausrüstungen vom Mieter zurückerstatten, mit der Bedingung, dass der Mieter alle Schulden gegenüber dem Vermieter bezahlt hat, bzw. wenn die gemieteten Ausrüstungen im vollen Betriebszustand übergeben werden.

5.3. Falls die Schulden nach der Übernahme der Ausrüstungen beglichen werden, wird die Garantie innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zahlung aller Schulden seitens des Mieters zurückerstattet.

5.4. Die Nichterstellung oder die Nichtaufstockung der Garantie zu den in diesem Vertrag genannten Terminen und Fristen stellt einen Verstoß seitens des Mieters gegen die Vertragsbestimmungen dar und kann eine Auflösungsklausel für den Vertrag seitens des Vermieters darstellen. Falls der Mieter seine Pflicht nicht oder verspätet ausführt, behält sich der Vermieter das Recht vor vom Mieter Schadensersatz in Höhe von 50 Euro/Tag/Verspätung zu verlangen, ohne das Recht des Vermieters auf zusätzliche Entschädigungen für den effektiven und nachgewiesenen Schaden zu beeinträchtigen.

Kap. 6. Vertragshaftung

6.1. Im Falle der nicht rechtzeitigen und nicht genauen Ausführung der Vertragspflichten, behält sich der Vermieter das Recht und die Option vor, Vertragsstrafen von 0,5% für jeden verspäteten Tag in der Erfüllung der nicht ausgeführten Pflicht/Pflichten zu fordern.

6.2. Die Parteien legen fest, dass die gesamten Vertragsstrafen, die dem Vermieter geschuldet werden, nicht die Höhe des Berechnungsbetrags überschreiten dürfen.

Kap. 7. Versicherungen

7.1. Der Vermieter kann sich für den Abschluss einer Versicherung für die Ausrüstungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, entschließen, Versicherung, die alle Risiken decken wird, mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung und den Ausnahmen aus den Versicherungsbedingungen, wobei der Mieter ganz die Kosten für die Versicherung tragen wird.

7.2. Falls die gemietete Ausrüstung ganz und/oder teilweise beschädigt ist und das verursachende Ereignis ist eins, das nicht von der Versicherung gedeckt wird, verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter ganz alle Schäden an der gemieteten Ausrüstung zu zahlen.

7.3. Falls die gemietete Ausrüstung ganz und/oder teilweise beschädigt ist und das verursachte Ereignis von der Versicherung gedeckt wird, in Betracht ziehend, dass die Versicherung nur den Schaden deckt, der einen gewissen Wert überschreitet, bzw. dass der Versicherte für jeden Schaden einen festen Betrag (Selbstbeteiligung) leisten muss, verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter für jeden Schaden den Gegenwert der Selbstbeteiligung zu begleichen, wobei danach die Differenz aus dem Schadenswert vom Versicherungsgeber der Ausrüstungen getragen wird.

Kap. 8. Änderung, Beende, Kündigung, Annullierung des Vertrags, Inverzugsetzung

8.1. Jegliche Änderung dieses Vertrags ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien, auf Grund eines Nachtrags möglich.

8.2. Der Mietvertrag endet rechtlich:

a) durch Willenserklärung der Parteien;

b) bei Ablauf der Gültigkeit gemäß Art. 7 dieses Vertrags, ohne eine vorherige Ankündigung;

c) Kündigung des Vertrags für die Nichtausführung und/oder Nichtzahlung im Ganzen der Rechnungen zweit aufeinander folgende Monate oder der Nichtberücksichtigung anderer Vertragspflichten. Die Kündigung tritt an den Fristen und unter den Bedingungen aus dem Kap. 10 - Nichterfüllungsklausel dieser Bedingungen in Kraft.

8.3. Gleichgültig der in Art. 8.2 dieses Vertrags genannten Situationen, endet dieser Vertrag rechtsgültig ohne Eingriff von Gerichten und unter folgenden Umständen:

a) Der Mieter hat die höhere Gewalt einberufen, von über 30 Tagen;

b) gegen den Mieter wurde ein Rechtsverfahren eingeleitet, dass seine finanzielle, organisatorische, wirtschaftliche und administrative Fähigkeit beeinflusst, so dass er die übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag nicht erfüllen kann;

c) gegen den Mieter wurde ein Beschluss der Auflösung/Löschung seitens des zuständigen Handelsregisteramtes erlassen, gleichgültig ob der der Antrag von der Partei oder einem Dritten eingereicht wurde;

d) der Mieter verstößt gegen seine Geheimhaltungspflicht aus diesem Vertrag;

e) die Bank des Mieters lehnt eine Zahlungsmöglichkeit zu Gunsten des Vermieters ab;

f) falls der Mieter seine Tätigkeit unterbricht oder als inaktiv von den zuständigen Behörden erklärt wird.

8.4. Die Partei, die die Auflösung des Vertrags als Folge der Nichtberücksichtigung seitens der anderen Partei der Vertragspflichten beantragt, wird der anderen Partei den Auflösungsgrund mindestens 10 Kalendertage vor dem Tag der Auswirkung der Auflösung mitteilen

8.5. Inverzugsetzung. Der Mieter wird vom Vermieter in Verzug gesetzt, durch eine einfache Mitteilung, übertragen per E-Mail/Fax/Post oder Kurier, im Falle der Nichterfüllung einer Vertragspflicht, weniger der Pflichten, die eine Erfüllungsfrist haben, Fall in dem die Rechtsgültige Inverzugsetzung eintrifft. Bis zur Erfüllung der Pflicht seitens des Mieters, kann der Vermieter die Ausführung der eigenen Pflichten, ohne Zahlung einer Entschädigung, aussetzten. Der Mieter ist in Verzug bei dem einfachen Eintreffen der Vertragsfristen, die zu seinem Lasten gelten, laut dem Vertrag.

Kap. 9. Mitteilungen

9.1. Jede Mitteilung oder Benachrichtigung in Bezug auf diesen Vertrag wird schriftlich gemacht, verfasst in der rumänischen Sprache und wird an folgende Anschriften geschickt:

9.2. Für den Vermieter SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L.:

• Adresa corespondenta: Romania, mun.Brasov, Strada Molidului, Nr. 43A, Sc. B, Et. 12 Ap. 128, România, jud.Brasov;

• Kontaktperson: Cheles Victor

• E - mail: [email protected]

9.3. Für den Mieter …………………………………..:

• Anschrift für den Briefwechsel: ……………………………………………;

• Kontaktperson: .....................................................

• E-mail: ………………...............

9.4. Sämtliche Mitteilung/Benachrichtigung, die von jeder der Parteien an die andere Partei gesendet wird, gilt als übersendet, wenn diese an die oben genannten Anschriften geschickt werden. Wenn eine solche Mitteilung per Post geschickt wird, wird dies per Einschreiben mit Empfangsbestätigung gemacht und sie gilt als empfangen, am Tag an dem der Absender die Empfangsbestätigung mit dem Datum und dem Stempel des Empfängers erhält. Falls die Mitteilung per Fax oder E-Mail geschickt wird, gilt diese am nächsten Werktag nach dem Tag der Übersendung als von der anderen Partei erhalten.

Kap. 10. Nichterfüllungsklausel letzten Grades

10.1.Dieser Vertrag wird rechtlich aufgelöst, ohne den Eingriff der Gerichte, unter den Bedingungen aus diesem Kapitel, wenn innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen ab der Fälligkeit der Zahlung einer Monatsmiete und/oder der Zahlungsfrist/Aufstockung der Garantie, der Mieter nicht die ganze Zahlung und die Zahlung der möglichen Verzugsstrafen angeordnet hat. Falls der Mieter sich mit der Zahlung einer Monatsmiete und/oder der Garantie und/oder mit der Aufstockung der Garantie mehr als 10 (zehn) Kalendertage verspätet, hat der Vermieter das Recht einseitig den Vertrag zu kündigen, wobei die Kündigung nach 10 (zehn) Kalendertagen, berechnet ab dem Tag des Erhalts seitens des Mieters der Mitteilung/Mahnung/Benachrichtigung des Vermieters, eintritt, mit Ausnahme der Situation in der der Mieter seine rückständigen Zahlungspflichten (einschließlich die Zahlung der Verzugszinsen) innerhalb dieser Frist von 10 Kalendertagen erfüllt.

Kap. 11. Bearbeitung von personenbezogenen Daten

11.1. Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags nehmen die Vertreter der Parteien die Bearbeitung von personenbezogenen Daten von der anderen Partei zur Kenntnis und drücken ich Einverständnis betreffend die Bearbeitung von personenbezogenen Daten für die Vollstreckung dieses Vertrags, gemäß den Bestimmungen der Verordnung EU 2016/679 betreffend den Schutz der personenbezogenen Daten aus.

11.2. Die personenbezogenen Daten sind die Daten, die durch diesen Vertrag mitgeteilt werden, sowie auch die Daten, die freiwillig von jeder Partei/jedem Vertreter der Parteien, durch die Mitteilungen die gemacht werden, genannt werden (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnr. usw.).

11.3. Die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag werden während der ganzen Zeitspanne, die in der gültigen Gesetzgebung genannt wird, gespeichert. Die anderen Daten werden für die Zeitspanne gespeichert, die für die Ausführung des Vertrags notwendig ist oder bis zur Mitteilung seitens der anderen Partei betreffend die Änderung der verantwortlichen Personen für die Vertragserfüllung, Fall in dem die Parteien von den eigenen Mitarbeitern/Delegierten, die Zustimmung der betroffenen Person, einholen werden.

11.4. Die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die personenbezogenen Daten, erteilt von der Verordnung (EU) 2016/679, sind folgende:

• Recht auf Zugang, bzw. das Recht des Mieters Zugang auf die personenbezogenen Daten zu haben, die vom Verkäufer bearbeitet werden und die Kategorien der personenbezogenen Daten, den Zweck der Bearbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen diese Daten enthüllt werden, die Dauer der Bearbeitung, zu erfahren;

• Das Recht auf Ausbesserung, bzw. das Recht des Mieters auf Aktualisierung oder Behebung der personenbezogenen Daten, die nicht genau oder vollständig sind;

• Das Recht auf Löschung der Daten („das Recht vergessen zu werden“) bzw. das Recht des Mieters die Löschung der personenbezogenen Daten in gewissen Situationen zu beantragen, z. B. wenn diese nicht mehr notwendig sind für die Erfüllung der Zwecke, für die diese gesammelt wurden;

• Das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung der personenbezogenen Daten, die in einigen Situationen angewendet werden, z. B. im Falle das die Genauigkeit der Daten angefochten wird, für eine Zeitspanne, die dem Betreiber erlaubt, die Genauigkeit dieser zu prüfen.

• Das Recht auf Übertragbarkeit der Daten, bzw. das Recht des Mieters personenbezogene Daten zu erhalten, den diesen betreffen und die er dem Vermieter in einem strukturierten Format übermittelt hat und die automatische gelesen werden können;

• Das Recht auf Widerspruch bzw. das Recht des Mieters sich der Bearbeitung der personenbezogenen Daten zu widersetzen, aus Gründen der persönlichen Situation in der er sich befindet, wenn es keine gesetzlichen Gründe gibt, die vorrangig für die Bearbeitung sind;

Das Recht nicht Gegenstand eines Beschlusses zu sein, basierend ausdrücklich auf die automatische Bearbeitung, einschließlich die Erstellung von Profilen, die juristische Auswirkungen haben, die Bezug auf die betroffene Person nehmen oder diese in einer ähnlichen Weise beeinflussen;

• Das Recht eine Klage bei den zuständigen Überwachungsbehörden einzureichen.

Kap. 12. Höhere Gewalt:

12.1. Die höhere Gewalt verteidigt die Parteien vor jeder Haftung. Die höhere Gewalt wird in Betracht gezogen, nur wenn diese Existiert hat, nachgewiesen wurde und von der einberufenden Partei der anderen Partei innerhalb von 5 (fünf) Tagen, ab dem Eintreffen, mitgeteilt wurde. Der Nachweis der Existenz der höheren Gewalt wird von der Handelskammer des Kreises, in dem das Ereignis stattgefunden hat, bestätigt.

Kap. 13. Lösung der Streitigkeiten

13.1. Die Streitigkeiten, die aus der Deutung oder Ausführung dieses Vertrags entstehen, werden von den zuständigen Gerichten vom Sitz des Vermieters gelöst. Vor dem Einreichen einer Klage, werden die Parteien ein Treffen einberufen, dass durch Protokoll festgehalten wird, um die Lösung auf freundlichem Wege der Streitigkeiten zu versuchen.

Kap. 14. Sonderklauseln:

14.1. Dieser Vertrag, zusammen mit seinen Anhängen, sowie seinen Nachträgen, abgeschlossen zwischen den Parteien mit ausdrücklichem Bezug auf diesen, stellen den Willen der Parteien dar und beseitigen jedes mündliche oder schriftliche Abkommen dieser, die vor dem Abschluss des Vertrags getroffen wurden. Alle Klauseln dieses Vertrags, einschließlich die Klauseln, die als nicht üblich angesehen werden können, wurde verhandelt und ausdrücklich von den Vertragsparteien angenommen, wobei es keine wichtigen oder sekundären Elemente gibt über die sich die Parteien nicht geeinigt haben und die diese nicht in diesen Vertrag einbegriffen haben.

14.2. Die Nachträge Anhänge zu diesem Vertrag unterwerfen sich den Vertragsbestimmungen, egal ob diese am Tag der Unterzeichnung des Vertrags oder danach abgeschlossen wurden.

14.3. Jede Änderung der Bezeichnung des Mieters, der Anschrift, der Bankkontonummer, des Geschäftsführer oder jeder anderen Daten, die den guten Verlauf des Vertrags beeinflussen können, werden dem Vermieter in höchstens 24 Stunden ab der Änderung mitgeteilt, unter der Maßnahme der nicht Entgegensetzbarkeit der Änderung gegenüber dem Vermieter.

14.4. Der Mieter hat die Pflicht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, dem Vermieter den Nachweis der Eigenschaft der vertretenden Partei durch Vollmacht/Mandat, im Original, nachzuweisen. Die Eigenschaft der Person, eine andere als die des Geschäftsführers und/oder Gesellschafters, wird durch die Akte/das Dokument/die Vollmacht von diesen nachgewiesen.

14.5. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags, erklärt der Mieter auf eigene Verantwortung folgendes:

• Dieser Vertrag tritt nicht in Konflikt mit den Bestimmungen der Gründungsurkunde des Mieters und auch nicht mit anderen Abkommen/Verträgen, in denen dieser Teil ist oder auf Grund welcher Verpflichtungen entstanden sind;

• Die unterzeichnenden Parteien dieses Vertrags sind bevollmächtigt zur Vertretung und Engagieren In der Vertragsbeziehung mit dem Vermieter befindet sich nicht im Interessenkonflikt mit dem Vertreter und es gibt keinen Interessenkonflikt;

• Sie haben freiwillig, seriös und in Kenntnis die Einwilligung ausgedrückt und dass sie ganz den Inhalt der Klauseln dieses Vertrags, den sie vorher gelesen, verhandelt und angenommen haben, verstanden haben.

14.6. Das Untergangsrisiko der Gegenstände wird auf den Mieter ab dem Moment der Übergabe der Produkte an diesen oder den Spediteur, der von diesem ernannt wurde, übertragen.

14.7. Der Vermieter verpflichtet sich die Daten, die er nur für eine gute Verwaltung dieses Vertrags erhalten hat, zu bearbeiten und ebenso verpflichtet er sich die Gesetzgebung betreffend die personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

14.8. Dieser Vertrag, die Rechte und Pflichten aus diesem, können nicht ganz oder teilweise vom Mieter, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, unter der Strafmaßnahme der Vertragsauflösung, abgetreten werden.

14.9. Während der ganzen Vertragsdauer verpflichtet sich der Mieter, unter der Maßnahme von Schadensersatz, die Vertraulichkeit über die Vertragsklauseln, Preise, Skonti und andere Begünstigungen seitens des Vermieters zu erhalten.

14.10. Bei Vertragsende/Vertragsauflösung (gleichgültig der Klauseln die zum Vertragsende/Vertragsauflösung geführt haben), bleiben alle vom Mieter gezahlten Beträge, auf Grund dieses Mietvertrags, dem Vermieter, als Entschädigungen, wobei der Mieter auf sämtliche Ansprüche in Bezug auf diese Beträge verzichtet.

14.11. Während der ganzen Vertragsdauer und für eine Zeitspanne von 24 (vierundzwanzig) Monate nach dem Vertragsende, verpflichtet sich der Mieter, unter der Maßnahme von Schadensersatz gleich mit dem Doppelten der bezahlten Mieten, die Vertraulichkeit über die Vertragsklauseln, Preise, Skonti und andere Begünstigungen seitens des Vermieters zu erhalten.

14.12. Die Parteien sind einverstanden, dass jedes Handlungsrecht des Vermieters gemäß oder in Verbindung mit diesem Vertrag, innerhalb von 10 Jahren verjährt oder wenn das Gesetz eine Verjährungsfrist höher als 10 Jahre vorsieht, werden diese in 20 Jahre verjährt, bzw. unterbricht sich die Verjährung durch eine einfache Mitteilung seitens des Vermieters betreffend oder in Bezug auf dieses Recht.

14.13. Im Falle des Beendens des Mietvertrags egal aus welchen Gründen, verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter alle gemieteten Ausrüstungen aus diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen. Die Ablehnung dem Vermieter die gemieteten Ausrüstungen am Ende des Vertrags zur Verfügung zu stellen, verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3% für jeden verspäteten Tag, aus dem Wert der Monatsmiete, berechnet bis zum Tag der effektiven Übergabe der Ausrüstungen mit Übergabeprotokoll.

14.14. Bei Vertragsende/Vertragskündigung (gleichgültig der Gründe, die zum Ende geführt haben) hat der Vermieter das Recht in den Besitz der gemieteten Ausrüstungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, durch eigene Mittel, ohne den Eingriff der Gerichte oder anderer Behörden, zu gelangen.

14.15. Falls dieser Vertrag gekündigt wird und der Vermieter die Ausrüstungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt, verpflichtet sich der Mieter den Gegenwert aller Schäden, die diesen Ausrüstungen zugeführt wurden, zu tragen.

14.16. Der Gesamtbetrag der Verzugsstrafen aus diesem Vertrag für die Nichterfüllung der Vertragspflichten, kann die Höhe des berechnungsgrundlegenden Betrags überschreiten.

14.17. Sowohl der Mieter, als auch der Vermieter werden nicht als Haftende gesehen für indirekte, versehentliche oder konsequente Schäden gesehen, wie z. B., aber ohne Beschränkung auf diese, Verluste der vorhergesehenen Einkommen oder Gewinne, Kundenverlust, Verlust des Rufs, Kapitalverlust, mit Ausnahme der Fälle aus dem Vertrag.

14.18. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er diesen Vertrag gelesen hat, wobei er sein Einverständnis seriös, freiwillig und nicht beeinflusst und unter Kenntnis des Gegenstandes und der Klauseln dieses Vertrags erteilt.

14.19. Die Nichtausführung seitens des Vermieters eines Rechts aus diesem Vertrag, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar, wobei der Vermieter jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen kann, bis zur Löschung aller Pflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter. Die Nichtbeantragung aller Unterlagen aus diesem Vertrag, stellt für den Vermieter nicht einen Verzicht auf seine Rechte dar.

Diese Allgemeinen Bedingungen sind für alle Mietverträge anwendbar, die von der Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTION S.R.L., ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.


Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L.

Geschäftsführer - Victor Cheles
Strada Molidului, Nr. 43A, Sc. B, Et. 12 Ap. 128
Brașov, Rumänien
Telefon: +40 368 801 091
Mobil: +40 771 305 858
E-mail: [email protected]

Steueridentifikations Daten:
SC SANATECH COMPLETE SOLUTIONS SRL
Nr. Reg. Com: J8/3103/2018 (Reg. no.)
CUI: RO 40335560 (VAT reg. no.)
ROONRC.J8/3103/2018 (EUID)
ING BANK BUCURESTI CENTRALA
IBAN: RO27 INGB 0000 9999 0856 6398
BIC/SWIFT: INGBROBU
Strada Molidului, Nr. 43A, Sc. B, Et. 12 Ap. 128
Brașov, Rumänien

Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L.

Fassung der Bedingungen 001 / Dezember 2021

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Allgemeine Bedingungen - Serviceverträge

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
gilt für die von der Firma SANATECH COMPLETE SOLUTION S.R.L.

Kap. 1. Änderung, Aufhebung und Kündigung des Vertrags

1.1. Der Vertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien, ausgedrückt durch Nachtrag zu diesem Vertrag, geändert werden.

1.2. Dieser Vertrag kann unter folgenden Bedingungen aufgelöst werden:

a) durch Ablauf der Vertragsfrist, unter den Bedingungen aus Art. 4.1 dieses Vertrags;

b) durch Willenserklärung der Parteien;

c) durch Kündigung: falls eine der Parteien die übernommenen Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt, kann die andere Partei die Auflösung des Vertrags beantragen;

d) durch einseitige Kündigung jeder Partei, mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen;

e) bei Auflösung des Vertrags muss der Auftragsgeber sofort alle rückständigen Zahlungen leisten, er muss die festgelegten Strafen aus dem Vertrag zahlen, er muss die Gegenstände des Auftragsnehmers im funktionalen und einwandfreien Zustand zurückgeben und die verursachten Schäden bezahlen.

1.3. Der Vertrag wird rechtlich aufgelöst, ohne Einwirken eines Gerichts, am Tag des Erhalts der Mitteilung seitens der berechtigten Partei und an die schuldige Partei adressiert, ohne das Erfüllen anderer Formalitäten, gemäß den Bestimmungen der vermerkten Nichterfüllungsklausel aus Art. 8.4 dieser Allgemeinen Bedingungen.

Kap. 2. Garantien/Gewährleistungen

2.1. Der Auftragsnehmer gewährleistet nur die Reparatur der Störungen die beim Betrieb der Web-Applikation/ Software-Produkts (Wiederherstellung dieses zum Stand von der Übernahme oder zum Stand, in dem sich dieses beim letzten Back-Up seitens des Auftragsgebers befand) aufgetaucht sind und garantiert nicht die Wiederherstellung der Datenbank oder anderer Informationen, die nach der Übergabe der Applikation, auf dem Datenträger des Auftragsgebers ergänzt wurden.

2.2. Der Auftragsnehmer garantiert die Behebung der Störungen, die in der Funktionalität der Web-Applikation/ Software-Produkts aufgetaucht sind, innerhalb von 2 Werktagen ab dem Tag der Mitteilung dieser Störungen seitens des Auftragsgebers, laut Art. 14.3 aus diesem Vertrag.

2.3. Die Garantie ist von 3 Monaten und beginnt ab dem Tag der Fertigstellung der geleisteten Dienste.

2.4. Die Garantie deckt das Software-Produkt und alle seine Bestandteile, wobei dadurch die kostenlose Reparatur der aufgetauchten Störungen in der Funktionalität der Web-Applikation/Software-Produkts (Wiederherstellung dieses zum Stand von der Übernahme oder zum Stand, in dem sich dieses beim letzten Back-Up seitens des Auftragsgebers befand) verstanden wird.

2.5. Falls Störungen auf Grund der nicht entsprechenden Nutzung des Produkts, Der Ausrüstungen/Software festgelegt werden, wird der Auftragsgeber den Gegenwert der Reparaturen zum Tarif des Auftragsnehmers tragen.

Kap. 3. Höhere Gewalt

3.1. Im Sinne diese Vertrag können Ereignisse der höheren Gewalt folgende Umstände sein: Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, Kriege, Unruhen, Streike, staatliche Verbote, Embargo, Terroranschläge, Spionagetaten, organisierte IT-Angriffe und durchgeführt zum Zweck der Störung des wirtschaftlichen-sozialen Ausgleichs und andere solche ähnlichen Umstände, sowie auch jeder unvorhersehbares, unerwartetes und außenstehendes Ereignis der Tätigkeiten der Parteien und deren Gehilfen, die die einberufende Partei in die sachliche Unmöglichkeit der Ausführung ihrer Aufgaben bringen. Die höhere Gewalt befreit die einberufende Partei von jeder Haftung.3.2. Die Partei, die die höhere Gewalt einberuft, hat die Pflicht schriftlich der anderen Partei die neuen Umstände mitzuteilen und muss die Nachweise für das Vorhandensein dieser Situation vorlegen.

Kap. 4. Bearbeitung von personenbezogenen Daten

4.1. Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags nehmen die Vertreter der Parteien die Bearbeitung von personenbezogenen Daten von der anderen Partei zur Kenntnis und drücken ich Einverständnis betreffend die Bearbeitung von personenbezogenen Daten für die Vollstreckung dieses Vertrags, gemäß den Bestimmungen der Verordnung EU 2016/679 betreffend den Schutz der personenbezogenen Daten aus.

4.2. Die Partei, die die höhere Gewalt einberuft, hat die Pflicht schriftlich der anderen Partei die neuen Umstände mitzuteilen und muss die Nachweise für das Vorhandensein dieser Situation vorlegen.4.3. Die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag werden während der ganzen Zeitspanne, die in der gültigen Gesetzgebung genannt wird, gespeichert. Die anderen Daten werden für die Zeitspanne gespeichert, die für die Ausführung des Vertrags notwendig ist oder bis zur Mitteilung seitens der anderen Partei betreffend die Änderung der verantwortlichen Personen für die Vertragserfüllung, Fall in dem die Parteien von den eigenen Mitarbeitern/Delegierten, die Zustimmung der betroffenen Person, einholen werden.4.4. Die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die personenbezogenen Daten, erteilt von der Verordnung (EU) 2016/679, sind folgende:• Recht auf Zugang, bzw. das Recht des Auftragsnehmer Zugang auf die personenbezogenen Daten zu haben, die vom Auftragsgeber bearbeitet werden und die Kategorien der personenbezogenen Daten, den Zweck der Bearbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen diese Daten enthüllt werden, die Dauer der Bearbeitung, zu erfahren;• Das Recht auf Ausbesserung, bzw. das Recht auf Aktualisierung oder Behebung der personenbezogenen Daten, die nicht genau oder vollständig sind;• Das Recht auf Löschung der Daten („das Recht vergessen zu werden“) bzw. das Recht die Löschung der personenbezogenen Daten in gewissen Situationen zu beantragen, z. B. wenn diese nicht mehr notwendig sind für die Erfüllung der Zwecke, für die diese gesammelt wurden;• Das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung der personenbezogenen Daten, die in einigen Situationen angewendet werden, z. B. im Falle das die Genauigkeit der Daten angefochten wird, für eine Zeitspanne, die dem Betreiber erlaubt, die Genauigkeit dieser zu prüfen.• Das Recht auf Übertragbarkeit der Daten, bzw. das Recht des Auftragsgebers personenbezogene Daten zu erhalten, den diesen betreffen und die er dem Auftragsnehmer in einem strukturierten Format übermittelt hat und die automatische gelesen werden können;• Das Recht auf Widerspruch bzw. das Recht sich der Bearbeitung der personenbezogenen Daten zu widersetzen, aus Gründen der persönlichen Situation in der er sich befindet, wenn es keine gesetzlichen Gründe gibt, die vorrangig für die Bearbeitung sind;• Das Recht nicht Gegenstand eines Beschlusses zu sein, basierend ausdrücklich auf die automatische Bearbeitung, einschließlich Erstellung von Profilen, die juristische Auswirkungen haben, die Bezug auf die betroffene Person nehmen oder diese in einer ähnlichen Weise beeinflussen;• Das Recht eine Klage bei den zuständigen Überwachungsbehörden einzureichen.

Kap. 5. Mitteilungen

5.1. Jede Mitteilung oder Benachrichtigung in Bezug auf diesen Vertrag wird schriftlich gemacht, verfasst in der rumänischen Sprache und/oder englischen Sprache und werden an folgende Anschriften geschickt: Für den Auftragsnehmer: Societatea SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L.• Anschrift: Romania, mun.Brasov, str.Graurului nr.7, scara 1, etaj:demisol, apartament: biroul nr.3, jud.Brasov; • E-Mail: ……………………………… • Kontaktperson: Geschäftsführer Cheles VictorFür den Auftragsgeber: Gesellschaft ……………………………………………: • Anschrift: Stadt……………., Str……………. Nr…., Bl…, Sc……, Ap….., jud/ Kreis ……………; • E-Mail:………………………………; • Kontaktperson: Geschäftsführer ………………………...

5.2. Jede Mitteilung/Benachrichtigung, die von jeder der Parteien an die andere Partei gesendet wird, gilt als übersendet, wenn diese an die oben genannten Anschriften geschickt werden. Wenn eine solche Mitteilung per Post geschickt wird, wird dies per Einschreiben mit Empfangsbestätigung gemacht und sie gilt als empfangen, am Tag an dem der Absender die Empfangsbestätigung mit dem Datum und dem Stempel des Empfängers erhält. Falls die Mitteilung per E-Mail geschickt wird, gilt diese am nächsten Werktag nach dem Tag der Übersendung als von der anderen Partei erhalten.

Kap. 6. Lösung der Streitigkeiten

6.1. Die Streitigkeiten, die aus der Deutung oder Ausführung dieses Vertrags entstehen, werden von den zuständigen Gerichten vom Sitz des Auftragsnehmers gelöst. Vor dem Einreichen einer Klage, werden die Parteien ein Treffen einberufen, dass durch Protokoll festgehalten wird, um die Lösung auf freundlichem Wege der Streitigkeiten zu versuchen

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Kap. 7. Sonderklauseln

7.1. Auf Anfrage des Auftragsgebers kann die Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L. Zu Gunsten dieses auch andere Dienste ausführen, die nicht ausdrücklich im Anhang Nr. 1 und Anhang Nr. 2 dieses Vertrags genannt sind, wobei der Auftrag für diese Dienste schriftlich von der vom Auftraggeber ernannten Person erteilt wird.

7.2. Die Beschwerden betreffend die erbrachten Leistungen oder die ausgestellten Rechnungen werden per Einschreiben, Fax oder E-Mail, innerhalb einer Frist von höchstens 7 Werktagen ab dem Tag der Festlegung, bzw. ab Erhalt der Rechnung übermittelt und werden die angefochtenen Aspekte beinhalten.

7.3. Die Nichtausführung oder die Verspätung der Ausführung seitens des Auftragsnehmers einer seiner Rechte aus diesem Vertrag, wird keinen Verzicht darstellen und auch nicht deuten und wird die spätere Inanspruchnahme nicht verhindern.

7.4. Dieser Vertrag wird rechtlich aufgelöst, ohne die Notwendigkeit des Eingriffs der Gerichte, unter den Bedingungen aus diesem Kapitel, wenn innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Fälligkeit die Partei diese Pflicht nicht eingehalten hat. Falls der Auftraggeber sich mit der Zahlung des Gegenwerts der Dienste mehr als 30 Tage verspätet, hat der Auftragsnehmer das Recht einseitig den Vertrag zu kündigen, wobei die Kündigung nach 30 Kalendertagen, berechnet ab dem Tag des Erhalts seitens des Auftragsgebers der Mitteilung/Mahnung/Benachrichtigung des Auftragsnehmers, eintritt, mit Ausnahme der Situation in der der Auftragsgeber seine rückständigen Zahlungspflichten innerhalb dieser Frist von 30 Kalendertagen erfüllt.

7.5. Die Parteien verpflichten sich Verzugsstrafen von 0,1% des Werts der nicht geleisteten/verspätet geleisteten Dienste oder der nicht beglichenen fälligen Beträge, für jeden verspäteten Tag, bis zur effektiven Leistung der Dienste/ganzen Zahlung des Gegenwertes der Dienste, zu zahlen.

7.6. Jede Änderung der Bezeichnung des Auftragsnehmers, der Anschrift, der Bankkontonummer, des Geschäftsführer oder jeder anderen Daten, die den guten Verlauf des Vertrags beeinflussen können, werden dem Auftragsgeber in höchstens 72 Stunden ab der Änderung mitgeteilt, unter der Maßnahme der nicht Entgegensetzbarkeit der Änderung gegenüber dem Auftragsgeber.

7.7. Der Auftragsnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, mit der vorherigen Benachrichtigung des Auftraggebers, abtreten. In diesem Sinne wird der Auftragsnehmer alle notwendigen Verfahren einleiten, damit die Abtretung nicht die Rechte und Pflichten des Auftraggebers, so wie diese in diesem Vertrag genannt sind, beeinflussen.

7.8. Falls der Auftraggeber den Gegenwert der beauftragten Dienste nicht bei Fälligkeit bezahlt, befindet sich dieser rechtlich in Verzug, ohne dass die Erfüllung einer Formalität notwendig ist.

7.9. Falls der Zahlungsverzug 15 Kalendertage überschreitet, behält sich die Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L. das Recht vor, die Vollstreckung des Vertrags weiterzuführen, die Leistung der beauftragten Dienste zu unterbrechen oder einseitig den Vertrag zu kündigen, ohne dass dieser die möglichen vom Auftraggeber erlittenen Schäden vorgeschrieben werden können.

7.10. Sowohl der Auftragsnehmer, als auch der Auftraggeber werden nicht als Haftende gesehen für indirekte, versehentliche oder konsequente Schäden gesehen, wie z. B., aber ohne Beschränkung auf diese, Verluste der vorhergesehenen Einkommen oder Gewinne, Kundenverlust, Verlust des Rufs, Kapitalverlust, mit Ausnahme der Fälle aus dem Vertrag.

Diese Allgemeinen Bedingungen sind für alle Dienstleistungsverträge anwendbar, die von der Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTION S.R.L., ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.


Gesellschaft SANATECH COMPLETE SOLUTIONS S.R.L.

Fassung der Bedingungen 001 / Dezember 2021

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